2597
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1967 A usgcgehcn zu Bonn am :rn. Dezember 196, Nr. 55
Tag In h c111 Seite
22. 12. 67 Gesetz über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1968, 1969 und 1970 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2597
21. 12. 67 Z\veitc Vl·rordnung zur Andcrung der Moselschiffc1hrtpolizeiverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2601
27. 12. 67 Achtzehnte Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Rohtabak und Tabak-
abfctlle - 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2602
28. 12. G7 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontin-
gent für Bananen - 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2604
4. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des übereinkommens Nr. 11 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter 2605
4. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 17 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Entschädigung bei Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2606
4. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich dPs Übereinkommens Nr. 19 der Internc1tionalen
Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeit-
nehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Bl'lriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2607
4. 12. 67 Bekanntmachunq über den Geltungsbereich des ütereinkommens Nr. 26 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen 2608
4. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 98 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des
Rechtes zu Kollektivverhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2609
4. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2610
4. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 112 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der Fischerei . . . . 2611
9. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2612
Gesetz
über das Zollkontingent für feste Brennstoffe
1968, 1969 und 1970
Vom 22. Dezember 1967
Der Bund(:~stag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
§ 1
Der Deutsche Zolltarif 1961 (Zolltarifgesetz vom
23. Dezember 1960 - Bundesgesetzbl. II S. 2425)
in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt
geändert:
2598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Binnen- Außen-Zollsatz Be-
Zollsatz für100kg sondere
für Eigengewicht Zollsätze
Lfd. \Varenbezeichnung
100 kg für
Nr.
Eigen- 100kg
gewicht allgemein ermäßigt Eigen-
gewic:ht
- - - ---- - -
3 4 5 6
DM DM DM DM
Die Tarifnr. 27.01 erhält folgende Fassung:
Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Stein-
kohle gewonnene feste Brennstoffe:
A - Steinkohle:
I - erzeugt in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gegen Vorlage
eines mit den Mitgliedstaaten vereinbarten Ur-
sprungszeugnisses (EGKS) ..................... . X 2,-
II - andere (EGKS) ............................... . 2,- 2,-
B - andere:
I - erzeugt in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gegen Vorlage
eines mit den Mitgliedstaaten vereinbarten Ur-
sprungszeugnisses (EGKS) ..................... . 2,-
II - andere (EGKS) ............................... . 2,- 2,-
Anmerkungen
1. Waren der Tarifnr. 27.01, soweit sie einem Zollsatz unter-
liegen, zur Bebunkerung von Seeschiffen in den Seehäfen
unter zollamtlicher Uberwac:hung (EGKS) ................ . frei frei
2. Waren der Tarifnr. 27.01, soweit sie einem Zollsatz unter-
liegen, für die Abfallbehandlung in Lohnveredelungsver-
kehren zur Herstellung von Koks (§ 48 Abs. 5 des Zoll-
gesetzes) (EGKS) ...................................... . frei frei
2 Im Anhang II (Zollkontingente) erhält die Nummer 10 fol-
gende Fassung:
(1) Waren der Tarifnr. 27.01, soweit sie einem Zollsatz
unterliegen, 6 000 000 t für jedes Kalenderjahr, gegen
Vorlage eines Kontingentscheines (EGKS) ......... . frei frei
(2) Die Bundesregierung kann, nachdem dem Bundesrat
Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen
gegeben ist, mit Zustimmung des Bundestages durch
Rechtsverordnung das Zollkontingent für jedes Kalen-
derjahr bis zu 20 vom Hundert erhöhen oder ermäßi-
gen, wenn dies aus gesamtwirtschaftlichen Gründen
geboten ist. Soweit es mit Rücksicht auf die euro-
päische wirtschaftliche Zusammenarbeit erforderlich
ist, kann sie auch von der ihr durch § 77 Abs. 1 des
Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 737) erteilten Ermächtigung Gebrauch machen.
§ 2 die seinem Anteil an den in den Jahren 1965, 1966
(1) Kontingentscheine nach Anhang II Nr. 10 des und 1967 mit Ursprung in anderen Lctndern als den
Deutschen Zolltarifs erteilt das Bundesamt für ge- Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für
werbliche Wirtschaft nach Maßgabe der Vorschriften Kohle und Stahl von solchen Antragstellern bezo-
dieses Gesetzes solchen Antragstellern, die \,Varen genen Mengen entspricht, die einen Antrag inner-
der Tarifnr. 27.01 in den Jahren 1965, 1966 oder halb der nach § 5 Abs. 1 zu bestimmenden Frist
1967 unter Abfertigung zum freien Verkehr in das gestellt haben.
Bundesgebiet eingeführt haben. (3) Der Kontingentschein ist zu versagen, wenn
(2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft der Antragsteller
setzt für jedes Kalenderjahr die Anteile am Zoll- 1. über die ihm zuzuteilende Menge weder Liefer-
kontingent für jeden Antragsteller in der Höhe fest, verträge mit Verbrauchern noch Verträge abge-
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1967 2599
schlossen hat, die eine Beteiligung an der Erfül- § 6
lung derartiger Lieferverträge zum Gegenstand (1) Kontingentscheine dürfen von Berechtigten
haben, oder nicht anderen Personen oder Unternehmen zur Aus-
2. die ihm zuzuteilende Menge nicht im eigenen nutzung überlassen werden. Niemand darf einen
Unternehmen verbraucht. ihm nicht zustehenden Kontingentschein für sich aus-
nutzen.
Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft kann
von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 (2) Sind im Kontingentschein Auflagen nach § 3
absehen, insbesondere wenn oder § 4 Satz 2 enthalten, so hat der Veräußerer
diese Auflagen bei der Veräußerung jedem Erwer-
1. die dem Antragsteller zuzuteilende Menge an
ber mitzuteilen. Der Berechtigte und der Erwerber
lagerhaltende Händler geliefert wird oder dürfen die Warenmengen nur in der vorgeschrie-
2. der Antragsteller die ihm zuzuteilende Menge benen Weise verwenden.
auf Lager nimmt, (3) Wird ein Kontingentschein nicht oder nicht
sofern dadurch die marktgerechte Versorgung der vollständig ausgenutzt, so hat ihn der Einführer
Verbraucher nicht beeinträchtigt wird. binnen drei Tagen nach Eintritt der Umstände, die
einer Ausnutzung entgegenstehen, dem Bundesamt
(4) Der Kontingentschein ist für eine auf volle für gewerbliche Wirtschaft zurückzugeben.
tausend Kilogramm nach unten abgerundete Waren-
menge zu erteilen.
§ 7
§ 3
(1) Der Bundesminister der Finanzen oder die
Der Kontingentschein kann, soweit es zur markt- von ihm beauftragten Zollstellen können auf An-
gerechten Versorgung der Verbraucher erforderlich trag die Eingangsabgaben für Waren der Tarifnr.
ist, mit Auflagen verbunden werden. Um eine sinn- 27.01, die jeweils nach dem 30. November 1967,
volle gebietsmäßige Ausnutzung des Kontingents zu 1968 und 1969 zum freien Verkehr abgefertigt wor-
erreichen, kann der Kontingentschein auch mit Auf- den sind, erstatten oder erlassen, soweit der Antrag
lagen verbunden werden, die zugeteilten Mengen unter Vorlage eines Kontingentscheines binnen
nur zur Belieferung von Verbrauchern innerhalb drei Monaten des jeweils folgenden Jahres gestellt
bestimmter Teile des Geltungsbereiches dieses Ge- wird.
setzes zu verwenden. Zu den in den Sätzen 1 und 2
genannten Zwecken kann der Kontingentschein ent- (2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
sprechend befristet werden. kann die Gültigkeit von Kontingentscheinen, die
auf Grund des Gesetzes über das Zollkontingent
für feste Brennstoffe 1965, 1966 und 1967 vom
22. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 1967) er-
§ 4 teilt worden sind, bis zum 31. Januar 1968 verlän-
Anteile am Zollkontingent, für die bis zum gern und Kontingentscheine für die Jahre 1968 und
30. September des Kalenderjahres Kontingentscheine 1969 bis zum 31. Januar des nächsten Kalender-
nach § 2 nicht erteilt worden sind oder die infolge jahres gültig stellen.
Nichtausnutzung von Kontingentscheinen oder aus
anderen Gründen für eine Verteilung verfügbar § 8
werden, können abweichend von den Aufteilungs-
grundsälzen des § 2 verteilt werden, soweit dies (1) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
erforderlich ist, um eine wirtschaftlich sinnvolle kann Auskunft verlangen, soweit dies erforderlich
Verwendung der Restmengen zu gewährleisten. Für ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der zu
diese Mengen können im Kontingentschein Auf- seiner Durchführung erlassenen Vorschriften zu
lagen über die Belieferung bestimmter Verbraucher überwachen. Zu diesem Zweck kann es Prüfungen
gemacht werden. beim Auskunftspflichtigen vornehmen und verlan-
gen, daß ihm die geschäftlichen Unterlagen vorge-
legt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
§ 5 der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- insoweit eingeschränkt.
mächtigt, durch Rechtsverordnung Ausschlußfristen (2) Auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder
für die Einreichung von Anträgen auf Festsetzung mittelbar an der Einfuhr oder an der Weiterliefe-
des Anteils am Zollkontingent nach § 2 Abs. 2 und rung von Waren der Tarifnr. 27.01 teilnimmt oder
auf Erteilung von Kontingentscheinen zu bestimmen solche Waren verbraucht.
und Vorschriften darüber zu erlassen, welche An-
gaben in den Anträgen zu machen und welche Unter- (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-
lagen ihnen beizufügen sind. tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
(2) Wer glaubhaft macht, daß er die Antrags- in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
frist ohne Verschulden nicht einhalten konnte, kann bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
binnen einer Frist von zwei Wochen nach Behebung licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
des Hindernisses beantragen, nach § 4 berücksichtigt Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen
zu werden. würde.
2600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
§ 9 gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche
die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirk-
1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsäch- sam ist.
licher Art macht oder benutzt, um für sich oder
einen anderen einen Kontingentschein zu er- (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
schleichen, gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung
des Unternehmens oder eines Teiles des Unterneh-
2. entgegen § 6 Abs. 1 Kontingentscheine anderen mens eines anderen beauftragt oder von diesem
Personen oder Unternehmen zur Ausnutzung ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant-
überläßt oder einen ihm nicht zustehenden Kon- wortung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz auf-
tingentschein für sich ausnutzt, erlegt.
3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 als Veräußerer einem § 11
Erwerber eine Auflage nicht mitteilt,
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
4. zollfrei eingeführte \'Varen entgegen § 6 Abs. 2 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-
Satz 2 nicht entsprechend einer im Kontingent- ner Eigenschaft als Anhöriger oder Beauftragter
schein enthaltenen Auflage verwendet, des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft oder
5. entgegen § 6 Abs. 3 Kontingentscheine nicht bin- des Bundesministeriums für Wirtschaft bei seiner
nen drei Tagen nach Eintritt von Umständen, die Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekannt ge-
einer Ausnutzung des Scheines entgegenstehen, worden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis
an das Bundesamt für gewerbliche vVirtschaft bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer
zurückgibt oder dieser Strafen bestraft.
6. entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, unrich-· (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
tig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
die geschäftlichen Unterlagen nicht, unvollständig einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-
oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Duldung fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-
von Prüfungen verweigert. strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer
ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter Voraus-
bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet wer- setzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist,
den. unbefugt verwertet.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun- verfolgt.
desamt für gewerbliche Wirtschaft. Uber die Ab-
§ 12
änderung und Aufhebung eines rechtskräftigen, ge-
richtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Dieses CPsetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-
entscheidet der Bundesminister für vVirtschaft. gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
§ 10 auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten
im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
(1) Die Bußgeldvorschriften des § 9 gelten auch
gesetzes.
für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Or-
§ 13
gan einer juristischen Person, als Mitglied eines
solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft und
schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als mit Ablauf des 31. Dezember 1970 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1967 2601
Zweite Verordnung
zur Änderung der Moselschiffa.hrtpolizeiverordnung
Vom 21. Dezember 1967
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die welche die Bootsschleusen nicht benutzen können
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- und nach einem öffentlich bekanntgegebenen Fahr-
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundcsgesetzbl. II plan fahren, der mit der zuständigen Behörde ab-
S. 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli gestimmt worden ist".
1966 (Bundesgesetzbl. II S. 560), wird verordnet:
Artikel 2
Artikel 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ubcr-
In § 66 c Nr. 2 Buchstabe b der Moselschiffahrt- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
polizeiverordnung vom 19. Mai 1964 (Bundesgesetz- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
blatt II S. 586), geändert durch Verordnung vom über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
18. August 1966 (Bundesgesetzbl. II S. 709), wer- Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
den die Worte „Fahrgastschiffe, die nach einem
in der Tagespresse bekanntgegebenen Fahrplan
fahren, soweit sie die Bootsschleusen nicht benutzen
Artikel 3
können" ersetzt durch die Worte: ,,Fahrgastschiffe, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1967
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
2602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, l'eil II
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967
(Rohtabak und Tabakabfälle - 1968)
Vom 27. Dezember 1967
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 4 des Zollgesetzes § 2
vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
des Zollgesetzes vom 13. Dezember 1967 (Bundes-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
gesetzbl. I S. 1205). wird verordnet: auch im Land Berlin.
§ 1
Im Deutschen Zolltarif 1967 (Bundesgesetzbl. II
S. 1819) in der zur Zeit geltenden Fassung erhält
die Tarifnr. 24.01 (Tabak, unverarbeitet usw.) die § 3
aus der Anlage ersichtliche Fassung. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Bonn, den 27. Dezember 1967
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Anlage
(zu § 1)
Binnen- Außen-Zollsatz
Besondere
Tarif- Zollsatz
\Varenbezeichnung
0
.io des Wertes Zollsötze
num- 0 /o des für 100 kg
mer
Wertes Eigengewicht
allgemein ermäßigt
-- -----~------ ------- - -~- ------ - - ----- -- -----~
1 2 3 4 5 6
DM
24.01 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle:
A - Tabak mit einem Wert, je Packstück, von 1 120
DM oder mehr für 100 kg Eigengewicht:
I - nicht entrippte Tabakblätter ............. X 15 - Gr frei Al 45,-
höchstens
280,-
DM für
100 kq
Eigen-
qewicht
II - ganz oder teilweise entrippte Tabakblätter X 15 - Gr frei Al 97,50
höchstens
280,-
DM für
100 kq
Eigen-
qewicht
B - andere:
I - nicht entrippte Tabakblätter ............. X 30 28 Gr frei Al45,-
für 100 kq für 100 kq
Eiqen- Eiqen-
qewicht qewic:ht
minde- minde-
stens stens
116,- 116,-
DM und DM und
höchstens höchstens
168,- 152,-
D:.-1 D!\-1
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1967 2603
Binnen- Außen-Zollsatz
Besondere
Tarif- Zollsatz 0
.u des Wertes Zollsätze
num- Waren bez eich nun g für 100 kq
mer
0
/o des
Wertes Eigengewicht
allgemein ermäßigt
----- ---- - - - - - - - - - - - - - - - - - ---------- ------ ---~--~ -·
! 2 3 4 5 fi
DM
noch II - ganz oder teilweise entrippte Tabakblätter X 30 28 Gr trei Al 97,50
24.01 für 100 kq für 100 kq
Eigen- Eigen-
gewicht qewicht
min de- minde-
stens stens
116,- 116,-
DMund DM und
höchstens höchstens
168,- 152,-
DM DM
III - Tabakabfälle:
a -Abfälle von unverarbeiteten Tabak-
blättern:
1 - Rippen und Stengel .............. . X 30 28 Gr frei Al 4,50
für 100 kg für 100 kg
Eigen- Eigen-
gewicht gewicht
minde- minde-
stens stens
116,- 116,-
DMund DM und
höchstens höchstens
168,- 152,-
DM DM
2- andere .......................... . X 30 28 Gr frei Al 45,-
höchstens für 100 kq
Eigen- Eigen-
gewicht gewicht
min de- minde-
stens stens
116,- 116,-
DM und D:t\1 und
höchstens höchstens
168,- 152,-
DM Dtv1
b - andere ............................. . X 30 28 Gr frei Al 97,50
für 100 kg für 100 kg
Eigen- Eiqen-
qewicht qewicht
min de- minde-
stens stens
116,- 116,-
DM und DM und
höchstens höchstens
168,- 152,-
Dt-.1 D\1
Anmerkung
Waren der Tarifnr. 24.01 zum Herstellen von Tabaklaugen
unter zollamtlicher Uberwachung ...................... . Gr - Al frei
2604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967
(Zollkontingent für Bananen - 1968)
Vom 28. Dezember 1967
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des ,, 613 000 t vom 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1967"
Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I ersetzt durch: ,,und Algeriens, 375 000 t vom 1. Ja-
S. 737), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur nuar 1968 bis 31. Dezember 1968".
Änderung des Zollgesetzes vom 13. Dezember 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 1205), verordnet die Bundes- § 2
regierung:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 1 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
Im Deutschen Zolltarif 1967 (Bundesgesetzbl. II auch im Land Berlin.
S. 1819) in der zur Zeit geltenden Fassung wird im
§ 3
Anhang II (Zollkontingente) in der Nummer 29
in der Spalte 2 (Warenbezeichnung) die Angabe Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Bonn, den 28. Dezember 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1967 2605
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter
Vom 4. Dezember 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Malaysia für Malaya,
nationalen Arbeitsorganisution in G,mf am 12. No- Sarawak und Singapur am 3. März 1964
vember 1921 angenommen~ Ubereinkommen Nr. 11 Malawi am 22. März 1965
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirt- Malta am 4.Januar 1965
schaftlichen Arbeiter (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 171)
Sambia am 2. Dezember 1964
ist nac:h seinem Artikel 3 für
Singapur am 25. Oktober 1965
Zypern am 8. Oktober 1965 Tansania am 22. Juni 1964
in Kraft getreten.
die von dem Vereinigten Königreich für Betschuana-
Das Vereinigte Königreich hat die Anwendung land (jetzt Botsuana), Britisch-Guayana, Kenia, La-
des Ubereinkommens auf folgende Gebiete erstreckt: sutoland (jetzt Lesotho), den Malaiischen Bund,
Sarawak und Singapur, sowie für Njassaland (jetzt
Betschuanaland Malawi), Malta, Sambia, Tanganjika und Sansibar
mit Wirkung vom 12. Juni 1964 angenommenen Verpflichtungen aus dem Uberein-
Brunei mit Wirkung vom 26. April 1965. kommen als für sich verbindlich anerkannt. Das
Ubercinkommen bleibt somit für Botsuana, Guayana,
Kenia, Lesotho, Malaysia hinsichtlich des Malai-
Ferner haben
ischen Bundes und Sarawaks, Malawi, Malta, Sam-
Botsuana am 18. Oktober 1966 bia, Singapur und Tansania in Kraft.
Guayana am 8. Juni 1966 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß iln
Kenia am 13. Januar 1964 die Bekanntmachung vom 12. August 1964 (Bunclvs-
Lesotho am 31. Oktober 1966 gpsctzbl. II S. 1242).
Bonn, den 4. Dezember 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
2606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 17
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Vom 4. Dezember 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 10. Juni
1925 angenommene Ubereinkommen Nr. 17 über die
Entschädigung bei Betriebsunfällen (Bundesgesetz-
blatt 1955 II S. 93) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 3
für
Guinea am 12. Dezember 1966
Zentralafrikanische
Republik am 9. Juni 1964
in Kraft getreten.
Ferner haben
Kenia am 13. Januar 1964
Malaysia
für den Malaiischen
Bund am 3. März 1964
Sambia am 2. Dezember 1964
Tansania am 22. Juni 1964
die von dem Vereinigten Königreich für Kenia, den
Malaiischen Bund, Nordrhodesien (jetzt Sambia),
Tanganjika und Sansibar angenommenen Verpflich-
tungen aus dem Ubereinkommen als für sich ver-
bindlich anerkannt. Das Ubereinkommen bleibt somit
für Kenia, Malaysia hinsichtlich des Malaiischen
Bundes, Sambia und Tansania in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 12. August 1964 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1244).
Bonn, den 4. Dezember 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1967 2607
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. t 9
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer
bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Vom 4. Dezember 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Malaysia für den
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 5. Juni Malaiischen Bund,
1925 angenommene übereinkommen Nr. 19 über die Sarawak und Singapur dm 3. t-.1ärz 1964
Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Malta am 4.Januar 1965
Arbeitnehmer bei Entschädiyung aus Anlaß von Be- Sambia c1m 2. Dezember 1964
triebsunfällen (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 509) ist nach Singapur am 25. Oktober 1965
5einem Artikel 6 Abs. 3 in Kraft getreten für Tansania am 22. Juni 1964
Malawi am 22. März 1965 die von dem Vereinigten Königreich für Betschuana-
la.nd (jetzt Botsuana), Britisch-Guayana, Kenia, Ba-
Mali am 17. August 1964 sutoland (jetzt Lesotho), den Malaiischen Bund,
Zentralafrikanische Sarawak, Malta, Nordrhodesien, Singapur, Tangan-
Republik am 9. Juni 1964. jika und Sansibar angenommenen Verpflichtungen
aus dem übereinkommen als für sich verbindlich an-
erkannt. Das übereinkommen bleibt somit für
Ferner haben
Botsuana, Guayana, Kenia, Lesotho, Malaysia hin-
Botsuana am 18. Oktober 1966 sichtlich des Malaiischen Bundes und Sarawaks,
Malta, Sambia, Singapur und Tansania in Kraft.
Guayana am 8. Juni 1966
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Kenia am 13. Januar 1964
die Bekanntmachung vom 12. August 1964 (Bundes-
Lesotho am 31. Oktober 1966 gesetzbl. II S. 1245).
Bonn, den 4. Dezember 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
2608 Bundesgesetzhlatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 26
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen
Vom 4. Dezember 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Kenia am 13. Januar 1964
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 16. Juni
Lesotho am 31. Oktober 1966
1928 angenommene Ubereinkommen Nr. 26 über die
Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Malawi am 22. März 1965
Mindestlöhnen (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 375) ist Malta am 4. Januar 1965
nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Sambia am 2. Dezember 1964
Paraguay am 24. Juni 1965
Tansania am 22. Juni 1964
in Kraft getreten.
Das Ubereinkommen findet ferner nach einer Er- die von dem Vereinigten Königreich für Betschuana-
klärung des Vereinigten Königreichs Anwendung land (jetzt Botsuana), Britisch-Guayana, Kenia, Ba-
auf sutoland (jetzt Lesotho), Njassaland (jetzt Malawi),
Malta, Nordrhodesien (Sambia), Tanganjika und
die Bahama-Inseln Sansibar angenommenen Verpflichtungen aus dem
mit Wirkung vom 28. August 1964 Ubereinkommen als für sich verbindlich anerkannt.
Betschuanaland Das Ubereinkommen bleibt somit für Botsuana,
mit Wirkung vom 8. Februar 1965 Guayana, Kenia, Lesotho, Malawi, Malta, Sambia
Montserrnt mit Wirkung vom 12. Juni 1964. und Tansania in Kraft.
Ferner haben
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Botsuana am 18. Oktober 1966 die Bekc1nntmachung vom 12. August 1964 (Bundes-
Guayana am 8. Juni 1966 gesetzbl. II S. 1248).
Bonn, den 4. Dezember 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1967 2609
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 98
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
Vom 4. Dezember 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Sankt Helena
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 1. Juli mit Wirkung vom 17. Juni 1966
1949 angenommene Ubereinkommen Nr. 98 über die Britische Jungfern-
Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes inseln
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (Bun- mit Wirkung vom 12. Juni 1964.
desgesetzbl. 1955 II S. 1122) ist nach seinem Artikel 8
ferner haben
Abs. 3 in Kraft getreten für
Guayana am 8. Juni 1966
Mali am 2. März 1965
Kenia am 13. Januar 1964
Panama am 16. Mai 1967 Malawi am 22. März 1965
Paraguay am 21. März 1967 Malaysia am 3. März 1964
Peru am 13. März 1965 Malta am 4. Januar 1965
Portugal am 1. Juli 1965 Lesotho am 31. Oktober 1966
Tschechoslowakei am 21. Januar 1965 Singapur am 25. Oktober 1965
Vietnam am 6. Januar 1965 Tansania am 22. Juni 1964
Zentralafrikanische die von dem Vereinigten Königreich für Britisch-
Republik am 9. Juni 1965 Guayana, Kenia, Njassaland (jetzt Malawi), den
Zypern am 24. Mai 1967. Malaiischen Bund, Nordborneo und Sarawak, Malta,
Basutoland (jetzt Lesotho), Singapur, Tanganjika
Das Vereinigte Königreich hat die Anwendung und Sansibar angenommenen Verpflichtungen aus
des Ubereinkommcns auf folgende Gebiete erstreckt: dem Ubereinkommen als für sich verbindlich an-
Barbados erkannt. Das Ubereinkommcn bleibt somit für
mit Wirkung vom 13. April 1964 Guayana, Kenia, Malawi, Malaysia, l\folta, Lesotho,
Basutoland Singapur und Tansania in Kraft.
mit Wirkung vom 3. Oktober 1966 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Fidschi die Bekanntmachung vom 12. August 1964 (BundPs-
mit "Wirkung vom 24. September 1965 gesotzbl. II S. 1253).
Bonn, den 4. Dezember 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
2610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 105
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Absdtafiung der Zwangsarbeit
Vom 4. Dezember 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Fidschi
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 25. Juni mit Wirkung vom 18. Februar 1964.
1957 angenommene Ubereinkommen Nr. 105 über
die Abschaffung der Zwangsarbeit (Bundesgesetz- Ferner haben
blatt 1959 II S. 441) ist nach seinem Artikel 4 Abs. 3 Botsuana am 18. Oktober 1966
in Kraft getreten für Guayana am 8. Juni 1966
Brasilien am 18. Juni 1966 Kenia am 13.Januar 1964
Luxemburg am 24. Juli 1965 Malaysia am 3. März 1964
Marokko am 1. Dezember 1967 Malta am 4. Januar 1965
Panama am 16. Mai 1967 Tansania am 22. Juni 1964
Sambia am 22. Februar Singapur am 25. Oktober 1965
1966
Venezuela am 16. November 1965 die von dem Vereinigten Königreidl für Betsdluana-
Zentralafrikanische land (jetzt Botsuana), Britisch-Guayana, Kenia, den
Republik am 9. Juni 1965. Malaiisdlen Bund, Nordborneo, Singapur, sowie
Das Ubereinkommen findet nach einer Erklärung Malta, Tanganjika und Sansibar angenommenen
des Vereinigten Königreichs ferner Anwendung auf Verpflichtungen aus dem Ubereinkommen als für
Betschuanaland sich verbindlich anerkannt. Das Ubereinkommen
mit Wirkung vom bleibt somit für Botsuana, Guayana, Kenia, Malay-
11. Dezember 1964
sia, Malta, Singapur und Tansania in Kraft.
(Diese Erklärung tritt an
die Stelle der Erklärung Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
vom 17. Januar 1959 - Bekanntmachung vom 19. November 1963 (Bundes-
Bundesgesetzbl. 1960 II gesetzbl. II S. 1531).
s. 2297)
Bonn, den 4. Dezember 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1967 2611
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 112
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der Fisdterei
Vom 4. Dezember 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 19. Juni
1959 angenommene Ubereinkommen Nr. 112 über
das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der
Fischerei (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 1429) ist nach
seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Albanien am 11. August 1965
Costa Rica am 29. Dezember 1965
Niederlande
einschließlich Surinam am 15. Februar 1966
Polen am 20. Juni 1967
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 12. August 1964 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1258).
Bonn, den 4. Dezember 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
2612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 9. Dezember 1967
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linqc (Bundcsgesetzbl. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 für
Nigeria am 21. Januar 1968
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Nigeria nach Artikel 1
Abschnitt B Abs. 1 des Abkommens erklärt, daß es den Worten in
Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2
(UIJersetwng)
"Events occurring before 1 Jctnuctry „ Ereignisse, die vor dem 1. Januar
1951" 1951 eingetreten sind"
die Bedeutung
(Ubersetzung/
"Events occurring in Europe or else- „Ereignisse, die vor dem 1. Januctr
where before 1 January 1951" 1951 in Europa oder anderswo einge-
treten sind"
gibt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 13. September 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2364).
Bonn, den 9. Dezember 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Hinweis
Der Jahrgang 1967 des Bundesgesetzblattes Teil 1
umfaßt die Nummern 1 bis 76 und endet mit der
Seite 1380.
Der Jahrgang 1967 des Bundesgesetzblattes Teil II
umfaßt die Nummern 1 bis 55 und endet mit der
Seite 2612.
Hera u ~ q e b er: De, Bundesminister de, Justiz. - Ver I a q: Bundesanzeiqer Verluqsqes m.b H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bunde~qesetzblatt er~cheint in drei Teilen. In Teil I und II weiden die Gesetze und Verordnu11qen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Au~fertiqunq verkündet. In Teil III wird da~ als fortqelte11d festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bu11des-
rechls vom 10. Juli 1958 {Bunde~qesetzbl I S. 4371 nach Sc1d1qebiett>11 qeorduet vc>rofte11tlicht. Bezuqshedinqunqen für Teil III durd1 den Verlnq.
Buuq~bedinqunqen für Teil I und II· laufender Bezuq riur durch die Po,t. Bezuqsµre1s viertel1äbrlich für Teil I und Teil II Je D!'-1 8,50.
Ein z e Ist ü c k e je auqi>fanqene 16 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinseridunt.1 des erforderlidien Bel raqes auf Po,tsd1eckkonto .Bunde~qe,etzblatt•
Kola 3 99 oder nad1 Bezahlunq au! Grund eiuer Vo,ausrechnunq. Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüqlidi Versandqebuhr DM 0, 15.
2581
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1967 Nr. 54
Tag Inhalt Seite
15. 12. 67 Verordnung zur Durchführung der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur Durchführung
des Abkommens vom 20. April 1960 zwisd1en der Bundesrepublik Deutschland und dem Ver-
einigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . 2581
20. 12. 67 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollaussetzun-
gen 1968 - I. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2582
21. 12. 67 Neunzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingente für
Tabakerzeugnisse aus EWG-Ländern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2584
21. 12. 67 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Tomaten und
Seefische) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2585
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 3 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft . . . . . . . 2587
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 7 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit auf See 2588
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 15 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung von Jugendlichen zur Beschäfti-
gung als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2589
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 16 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die pflidl.tmäßige ärztliche Untersuchung der in der Seesdl.iffahrt
beschäftigten Kinder und Jugendlichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2590
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 18 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . 2591
28. 11. 67 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 56 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Krankenversicherung der Sdliffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2591
28. 1 t. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 62 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . 2592
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 96 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2592
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 100 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2593
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 102 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2594
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2595
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 114 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den I-Ieuervertrag der Fischer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2596
Verordnung
zur Durchführung der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964
zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
über Soziale Sicherheit
Vom 15. Dezember 1967
Auf Grund des Artikels 5 Buchstabe a) des Ge- § 1
setzes vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. II Als Verbindungsstelle für die Familienbeihilfen
S. 1273) zu der Vereinbarung vom 10. Dezembe: 1964
nach Artikel 2 Abs. (1) Nr. 1 Buchstabe g) der Ver-
zur Durchführung des Abkommens vom 20. April einbarung wird die
1960 zwischen der Bundesrepublik D~utschland und
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsver-
Nordirland über Soziale Sicherheit wird mit Zu- mittlung und Arbeitslosenversicherung (Kinder-
stimmung des Bundesrates verordnet: geldkasse), Nürnberg,
2582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
und als zuständiger Träger für die Familienbeihilfen blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 des
nach Artikel 4 Abs. (1) Nr. 7 der Vereinbarung wird Gesetzes vom 15. September 1965 auch im Lande Ber-
die lin.
- Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits- § 3
losenversicherung, Nürnberg,
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend zum
bestimmt. 1. März 1967 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Kraft, an dem die Vereinbarung zur Durdlführung
§ 2 des Abkommens außer Kraft tritt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber- (3) Der Tag des lnkrafttretens und Außerkraft-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- tretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 15. Dezember 1967
Der Bundesminister für Arbeit und ~ozialordnung
Hans Katzer
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 19u7
(Zollaussetzungen 1968 - I. Teil)
Vom 20. Dezember 1961
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 1 Buchstaben b § 2
und c des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundes-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
gesetzbl. I S. 737), zuletzt geändert durch das Neunte
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 13. De-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
zember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1205), wird ver-
auch im Land Berlin.
ordnet:
§ 1
Im Deutschen Zolltarif 1967 (Bundesgesetzbl. II
S. 1819) in der zur Zeit geltenden Fassung wird der
§ 3
Anhang l (Zollaussetzungen) nach Maßgabe der An-
lage ergänzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1967
Der Bundesminister der Finanzen
· Strauß
Anlage
(zu§ 1)
Binnen- Außen-Zollsatz
Besondere
Lfd. Zollsatz 0 /o des Wertes
Warenbezeichnung Zollsätze
Nr. 0/odes 0
/o des Wertes
Wertes
allgemein ermäßigt
1 2 3 4 5 6
144 Dornhaie (Squalus acanthias) aus Tarifnr. 03.01 -
B - I - c - 3, vom 1. Januar 1968 bis 30. Juni 1968 ... 0,7 4,2 - Gr 0,7 Al 1,2
145 Pilchards (Sardinops sagax ocellata) aus Tarifnr.
03.01 - B - I - c - 6, zur Verarbeitung in der Kon-
servenindustrie unter zollamtlicher Dberwachung,
vom 1. Januar 1968 bis 30. Juni 1968 ............. . 2,5 8,8 Gr 2,5 Al 3,5
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1967 2583
Außen-Zollsatz
Binnen-
Besondere
Lfd. Zollsatz 0o des \Vertes
\Varenbezeichnung Zollsätze
Nr. 0
/o des
Wertes
0
.u des \A/ertcs
allgemein ermäßigt
146 Saatkartoffeln der Sorten „Majestic" und „Kenne-
bec", mit Zeugnissen nach näherer Anordnung der
Bundesregierung, aus Tarifnr. 07.01 - A - I, vom
1. Januar 1968 bis 30. Juni 1968:
a - aus Abs. A - I - b - 1 ......................... . 7,5 *) 16,2 Gr 7 ,5*) Al 10,5*)
b - aus Abs. A - I - b - 2 ......................... . 5 *) 12,2 Gr5*) Al7*)
*) Vorlage der Zeugnisse entfällt
147 Pfifferlinge aus Tarifnr. 07.01 - P - II - a, vom 1. Ja-
nuar 1968 bis 30. Juni 1968 ..................... . frei 6,1 Gr 6, 1 Al frei
148 Datteln der Tarifnr. 08.01 - A, zum Herstellen von
Futtermitteln unter zollamtlicher Uberwachung, vom
1. Januar 1968 bis 30. Juni 1968 .............•..... frei 3,6 Gr 3,6 Al frei
149 Bitterorangen der Tarifnr. 08.02 - A - I - b und 08.02 -
A- II - b, vom 1. Januar 1968 bis 30. Juni 1968 ..... 6,8 Gr 1 Al 2
150 HeidelbeerP.n der Tarifnr. 08.08 - B - II, vom 1. Ja-
nuar 1968 bis 30. Juni 1968 ..................... . frei 5,5 Gr 5,5 Al frei
151 Krabben der Bezeichnung „King", ,,Hanasaki" und
„Kegani", nur in Wasser gekocht und geschält, auch
gefroren, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 kg
oder mehr, aus Tarifnr. 16.05 - B, zur Verarbeitung
in der Konservenindustrie unter zollamtlicher Uber-
wachung, vom 1. Januar 1968 bis 30. Juni 1968 ..... 7,5 9 Gr 9 Al9
152 Kalziumtartrat du Tarifnr. 29.16 - A - III - a, vom
1. Januar 1968 bis 30. Juni 1968 ................. . frei 2, 1 Gr frei Al frei
153 Erythromycin und seine Derivate, aus Tarifnr. 29.44-
D - II, vom 1. Januar 1968 bis 30. Juni 1968 ....... . frei 2,7 Gr frei Al frei
154 Rinderlebern aus Tarifnr. 30.01 - A - I, vom 1. Januar
1968 bis 30. Juni 1968 .......................... . frei 3 Gr frei Al frei
155 Derivate des Kolophoniums, aus Tarifnr. 38.08 - C,
vom 1. Januar 1968 bis 30. Juni 1968:
a - hydriertes und dimerisiertes Kolophonium, aus
Abs. C- I-b ............................... . 2,2 4 Gr 2,2 Al 3
b - oxydiertes und polymerisiertes Kolophonium,
des Abs. C - II .............................. . frei 2,4 Gr frei Al frei
156 Waren der Tarifnr. 45.02, vom 1. Januar 1968 bis
30. Juni 1968:
a - des Abs. A ................................. . 0,6 4 Gr 0,6 Al 0,8
b - des Abs. B und C ........................... . frei 2,4 Gr frei Al frei
157 Eisenpulver und Stahlpulver, der Tarifnr. 73.05 - A,
vom 1. Januar 1968 bis 30. Juni 1968:
a - des Abs. A - I 0,6 4 Gr 0,6 Al 0,8
b - des Abs. A - II 1,8 4 Gr 1,8 Al 2,4
2584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967
(Zollkontingente für Tabakerzeugnisse aus EWG-Ländern)
Vom 21. Dezember 1967
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zoll- im Anhang II (Zollkontingente) die Nummer 32 die
gesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), aus der Anlage ersichtliche Fassung.
zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Ände-
rung des Zollgesetzes vom 13. Dezember 1967 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1205), verordnet die Bundesregierung, § 2
nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellung- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ober-
nahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Bundestages: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 1
Im Deutschen Zolltarif 1967 (Bundesgesetzbl. II § 3
S. 1819) in der zur Zeit geltenden Fassung erhält Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Anlage
(zu§ 1)
Binnen- Außen-Zollsatz
zollsatz Besondere
Lfd. für
0
/o des Wertes Zollsätze
Warenbezeichnung
Nr. 100kg für 100 kg
Eigen- Eigengewidlt
gewicht allgemein ermäßigt
- --- - --- -
3 4 5
DM DM
32 Waren der Tarifnr. 24.02-A, B und C, vom 1. Januar
1968 bis 30. Juni 1968:
A - Zigaretten
1305 Millionen Stück 1 300,- Gr 1300,- Al -
B - Zigarren
a) mit einem Gewicht bis zu 3 g das Stück,
22,5 Millionen Stück ..................... . 750,- Gr 750,- Al-
b) mit einem Gewicht von mehr als 3 g das Stück,
45,75 Millionen Stück .................... . 550,- Gr 550,- Al-
C - Rauchtabak
Blättchen oder Streifen von weniger als 1,5 mm
Breite (Feinschnitt), 179 350 kg . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000,- Gr 1000,- Al -
Von den Kontingentsmengen darf im ersten Kalen-
dervierteljahr nicht mehr als jeweils die Hälfte zu
dem in Betracht kommenden Kontingentszollsatz
eingeführt werden. Die im ersten Kalenderviertel-
jahr nicht ausgenutzten Teilmengen dürfen jedoch
bis zum Ende des zweiten Kalendervierteljahres
nodi ausgenutzt werden.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1967 2585
Fünfundzwanzigste Verordnung
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967
(Tomaten und Seefische)
Vom 21. Dezember 1967
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 1 des Zollgesetzes
vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt
geändert durch das Neunte Gesetz zur Anderung des
Zollgesetzes vom 13. Dezember 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1205), verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Deutsche Zolltarif 1967 (Bundesgesetzbl. II
S. 1819) in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie
folgt geändert:
1. Der Anhang I (Zollaussetzungen) wird nadl Maß-
gabe der Anlage I ergänzt.
2. Im Anhang II (Zollkontingente) erhält die Num-
mer 72 die aus der Anlage II ersichtliche Fassung.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
audl im Land Berlin.
§ 3
Die Anderung nach § 1 Nr. 2 dieser Verordnung
tritt mit Wirkung vom 1. August 1967 in Kraft. Im
übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1960 in
Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Str3uß
2586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Anlage I
(zu § 1 Nr. 1)
Binnen- Außen-Zollsatz
Zollsatz Besondere
Lfd. 0
'o des Wertes Zollsätze
\Varenbezeichnung
Nr. 0
/o des 0
\Vertes o des Wertes
all~Jemein ermäßigt
-~- -
1 2 J 4 5 6
142 Tomaten, frisch, aus Tarifnr. 07.01 - M - I, vom 1. Ja-
nuar 1968 bis 31. März 1968, zur Verwendung im
Zollgebiet bestimmt ............................. 8 - Gr frei Al 8
minde- minde-
stens stens
5,80DM 5,80 DM
für 100 kg für 100 kg
Eigen- · Eigen-
gewicht qewicht
Anlage II
(zu § 1 Nr. 2)
Binnen- Außen-Zollsatz
Besondere
Lfd. Zollsatz °.'o des Wertes Zollsätze
\Narenbezeichnung
Nr. 0
/o des 0o des vVertes
\Vertes
Jl!gemein ermäßigt
72 Schellfisch, Rotbarsch, Kabeljau (Dorsch), aus Tarifnr.
03.01 -B-I-c-1- b und Seelachs der Tarifnr. 03.01 -
B - I - c - 2 - c, 11 000 t vom 1. August 1967 bis
31. Dezember 1967, bei der Abfertigung zum freien
Verkehr (§§ 35 bis 38 des Zollgesetzes), zur Ver-
wendung im Zollgebiet bestimmt ................ . 4,5 Gr- Al-
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1967 2587
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 3
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft
Vom 28. November 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Washington am
29. November 1919 angenommene Ubereinkommen
Nr. 3 über die Beschäftigung der Frauen vor und
nach der Niederkunft (Reichsgesetzbl. 1927 II S. 497)
ist nach seinem Artikel 8 für
Guinea am 12. Dezember 1966
die Zentralafrikanische
Republik am 9. Juni 1964
in Kraft getreten.
Frankreich hat erklärt, daß das Ubereinkommen
auf
Französisch-Guayana
Guadeloupe
Martinique
Reunion mit Wirkung vom 7. Februar 1967
ohne Einschränkung Anwendung findet. Die Ein-
schränkungen, die mit Wirkung vom 27. April 1955
gültig waren (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 254), sind
damit fortgefallen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1964 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1238).
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
2588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 7
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit auf See
Vom 28. November 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorga-
nisation in Genua am 9. Juli 1920 angenommene Ubereinkommen Nr. 7
über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit auf See
(Reichsgesetzbl. 1929 II S. 383) findet nach einer Erklärung des Vereinig-
ten Königreichs Anwendung auf
Bermuda mit Wirkung vom 3. August 1964
mit folgender Änderung:
(Ubersetzung)
„ Article 2 „Artikel 2
Children or young persons under Kinder oder Jugendliche unter 15
the age of 15 years may be employed Jahren können auf Wasserfahrzeugen
at work on vessels: beschäftigt werden
(a) in light work as an errand boy or a) für leichte Arbeiten als Laufjungen
messenger; or oder Boten,
(b) in other light ancillary work con- b) für andere leichte Hilfsarbeiten,
nected with an industrial under- die mit einem Industrieunterneh-
taking; or men in Zusammenhang stehen,
oder
(c) in work for the purpose of train- c) für Arbeiten, die der Ausbildung
ing him in any trade or employ- der Kinder oder Jugendlichen in
ment where the work is of a light einem Gewerbe oder einer Beschäf-
and safe character and is not tigung dienen, sofern die Arbeiten
likely to be injurious to his health einfach und ungefährlich sind und
or physical development." aller Wahrscheinlichkeit nach ihrer
Gesundheit oder körperlichen Ent-
wicklung nicht schaden."
Brunei mit Wirkung vom 26. April 1965
Fidschi mit Wirkung vom 3. März 1964
mit folgender Änderung:
(Ubersetzung)
"Article 1 „Artikel 1
The definition of 'ship' under Sect- Die Bestimmung des Begriffs ,Schiff'
ion 65 (1) of the Labour Ordinance, in § 65 Absatz 1 der Arbeitsverord-
Cap. 92, empowers the Governor in nung (Labour Ordinance), Kap. 92,
Council by notice in the Fiji Royal ermächtigt den Gouverneur mit Zu-
Gazette to exclude from the provi- stimmung des Rates, durch Bekannt-
sions of the Ordinance controlling the machung im Amtsblatt von Fidschi
employment of children at sea, ships (Fiji Royal Gazette) Schiffe, deren
of less than a prescribed maximum Tonnengehalt unter einer vorgeschrie-
tonnage and carrying a crew of less benen Höchsttonnage und deren Be-
than a prescribed maximum number." satzungsstärke unter einer vorge-
schriebenen Höchstzahl liegt, von der
Verordnung über die Beschäftigung
von Kindern auf See auszunehmen."
Ferner haben
Guayana am 8. Juni 1966
Malaysia
für Sarawak und Singapur am 3. März 1964
Malta am 4. Januar 1965
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1967 2589
Singapur am 25. Oktober 1965
Tansania
für Sansibar am 22. Juni 1964
die von dem Vereinigten Königreich für Britisch-Guayana, Sarawak,
Malta, Singapur und Sansibar angenommenen Verpflichtungen aus dem
Ubereinkommen als für sich verbindlich anerkannt. Das Ubereinkom-
men bleibt somit für Guayana, Malaysia hinsichtlich Sarawaks, Malta,
Singapur und Tansania hinsichtlich Sansibars in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 12. August 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 1239).
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 15
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung von Jugendlieben
zur Beschäftigung als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer
Vom 28. November 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Malta am 4. Januar 1965
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 11. No- Singapur am 25. Oktober 1965
vember 1921 angenommene Ubereinkommen Nr. 15 Tansania am 22. Juni 1964
über das Mindestalter für die Zulassung von Ju-
gendlichen zur Beschäftigung als Kohlenzieher die von dem Vereinigten Königreich für Britisch-
(Trimmer) oder Heizer (Reichsgesetzbl. 1929 II Guayana, Kenia, Nordborneo (Sabah) und Sarawak
S. 383) ist nach seinem Artikel 8 für sowie Malta, Singapur, Tanganjika und Sansibar
Irak am 19. April 1966 angenommenen Verpflichtungen aus dem Uberein-
in Kraft getreten. kommen als für sich verbindlich anerkannt. Das
Ubereinkommen bleibt somit für Guayana, Kenia,
Ferner haben Malaysia hinsichtlich Sabahs und Sarawaks und für
Guayana am 8. Juni 1966 Malta, Singapur und Tansania in Kraft.
Kenia am 13.Januar 1964
Malaysia Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
für Sabah, Sarawak Bekanntmachung vom 12. August 1964 (BundPs-
und Singapur am 3. März 1964 gesetzbl. II S. 1243).
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
2590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 16
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung
der in der Seesdtiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlieben
Vom 28. November 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Malta am 4. Januar 1965
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 11. No- Singapur am 25. Oktober 1965
vember 1921 angenommene Ubereinkommen Nr. 16 Tansania am 22. Juni 1964
über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der
in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Ju- die von dem Vereinigten Königreich für Nordborneo
gendlichen (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 383) ist nach (Sabah) und Sarawak sowie Malta, Singapur,
seinem Artikel 6 für Tanganjika und Sansibar (Tansania) angenommenen
am 12. Dezember 1966 Verpflichtungen aus dem Ubereinkommen als für
Guinea
sich verbindlich anerkannt. Das Ubereinkommen
Irak am 19. April 1966 bleibt somit für Malaysia hinsichtlich Sabahs und
in Kraft getreten. Sarawaks und für Malta, Singapur und Tansania
in Kraft.
Ferner haben
Malaysia Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
für Sabah, Sarawak Bekanntmachung vom 19. November 1963 (Bundes-
und Singapur am 3. März 1964 gesetzbl. II S. 1512).
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth